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EIN WISSENSWERTER ÜBERBLICK

Corona und Steuern: Was gibt es zu beachten?

Das Jahr 2020 hat uns alle vor Herausforderungen gestellt – menschlich, aber auch finanziell. Die Regierung hat deshalb einige Steuererleichterungen und Sonderzahlungen beschlossen, die alle das Ziel haben, die Bürger*innen zu entlasten.

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Bei der diesjährigen Steuererklärung gibt es einige Corona-Besonderheiten zu beachten (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Doch welchen Einfluss haben diese auf die Steuererklärung? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat Antworten und berät seine Mitglieder zu allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung – egal ob Kurzarbeit, Homeoffice oder Kinderbonus.

Corona und Kurzarbeit

Bei den Frauen war es fast jede Fünfte, bei den Männern sogar jeder Vierte: In einer aktuellen Umfrage der VLH gaben 19 Prozent der Frauen und 26 Prozent der Männer an, dass sie 2020 wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit waren. Was im ersten Moment erschreckend klingen mag, verfolgt eine positive Intention: Das Kurzarbeitergeld soll Verdienstausfälle abmildern und Arbeitsplätze sichern.

Je nach Grad der Kurzarbeit erhalten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 60 Prozent des entgangenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld – bei Beschäftigten mit Kind(ern) sind es 67 Prozent. Wichtig: Auf das Kurzarbeitergeld müssen keine Steuern entrichtet werden, da es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung handelt.

Hat das Kurzarbeitergeld dennoch Einfluss auf die Steuererklärung? Ja, denn wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld unterliegt zudem dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.

Corona und Homeoffice

Viele Arbeitnehmer*innen mussten zudem von heute auf morgen ins Homeoffice umziehen: Laut Umfrage waren rund 36 Prozent der VLH-Mitglieder betroffen. Das Arbeiten im eigenen Zuhause stellte Beschäftigte dabei vor einige Herausforderungen – schließlich ist nicht in jeder Wohnung oder in jedem Haus automatisch ein eingerichtetes Büro zu finden. Bleibt die Frage: Was kann ich absetzen, und wer kommt für den Mehrkostenaufwand eigentlich auf?

Beschäftigte können die Anschaffungen für ein Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen: Der Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung. Das ist beispielsweise häufig bei Außendienstmitarbeiter*innen, Handelsvertreter*innen oder auch Lehrer*innen der Fall. Das Arbeitszimmer muss zudem klar als solches erkennbar sein. Bedeutet: Der Raum muss büromäßig eingerichtet sein und darf nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer zählt dementsprechend nicht dazu.

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Wer von zu Hause arbeitet, kann von der Homeoffice-Pauschale profitieren. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Um einen Ausgleich für alle zu schaffen, die aufgrund der Pandemie im vergangenen Jahr vom heimischen Küchentisch aus gearbeitet haben oder dies immer noch tun, hat die Bundesregierung im die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag auf den Weg gebracht – diese ist auf höchstens 120 Tage begrenzt. So können bis zu 600 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gilt erst mal nur für die Jahre 2020 und 2021. Allerdings ist die Pauschale kein Bonus oder Zuschlag, sondern wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet.

Corona und Kinder: Von Homeschooling bis Kinderbonus

Eltern und Kinder leiden besonders unter der Pandemie – wenn soziale Kontakte fehlen und Familien aufgrund von Homeschooling und Homeoffice ungewohnten Strapazen ausgesetzt sind, liegen die Nerven auf allen Seiten schnell blank. Hinzu kommen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht jeder Haushalt mit Kindern ohne Weiteres auffangen kann.

In vielen Familien musste für den Online-Unterricht zusätzlich ein Laptop oder Tablet gekauft werden. Die Kosten für diese Neuanschaffen können leider nicht steuerlich geltend gemacht werden.  Auch die Mehrkosten für Strom, Internet und Arbeitsmaterial sind nicht absetzbar.

Dennoch gehen Familien nicht leer aus: Um sie zu entlasten, wurde im vergangenen Jahr der Corona-Kinderbonus beschlossen. Dieser erstmalige Zuschuss wurde 2020 in zwei Zahlungen, einmal in Höhe von 200 Euro und einmal in Höhe von 100 Euro, ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte unabhängig vom Einkommen an alle Kindergeld-berechtigten Eltern und wird im Mai 2021 in Höhe von 150 Euro fortgesetzt. Auch wenn der Corona-Kinderbonus nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt wird, wird er zusammen mit dem Kindergeld in der Steuererklärung angegeben.

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Für Familien wurden in der Pandemie einige finanzielle Entlastungen beschlossen. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wer sein Kind oder seine Kinder durch eine angeordnete Quarantäne oder Betreuungsausfälle in Schule bzw. Kita zu Hause betreuen musste, hat nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf finanzielle Unterstützung: Für Kinder unter zwölf Jahren, die betreut werden oder wegen Corona in Quarantäne müssen, erhalten Eltern bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) vom Staat. Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen.

Ebenso wie das Kurzarbeitergeld sind diese Verdienstausfallentschädigungen steuerfrei. Aber: Beide Zahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den persönlichen Steuersatz. Hier können Betroffene von professioneller Unterstützung bei der Steuererklärung profitieren – um unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden oder diese so gering wie möglich zu halten.

Die VLH, die ihre Mitglieder zu allen Themen rund um die Einkommensteuer vollumfänglich berät, hat deshalb aktuell ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder (Aktion gültig bis 22. Februar 2022). Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden, der Mindestbeitrag von 39 Euro im ersten Jahr (Aktion gültig bis 31. Dezember 2021).

Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot des VLH.

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