- FinanzvergleichAnzeige
- ProduktvergleichAnzeige
Kinder und Familien sind von Kontaktbeschränkungen und Schließungen von Schulen oder Kitas während der Corona-Pandemie besonders betroffen. Dies stellt sie nicht nur vor Herausforderungen sozialer sowie psychischer Natur, sondern lässt auch finanzielle Sorgen und Ängste wachsen. Deshalb hat die Bundesregierung finanzielle Erleichterungen für Familien beschlossen. Wir klären auf, was Familien in Sachen Steuern 2021 beachten sollten.
Um Familien in der Pandemie zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Reihe finanzieller Erleichterungen beschlossen. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Was genau hat es mit dem Corona-Kinderbonus auf sich? Und wissen Sie eigentlich genau, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist? Was es bei diesen Themen mit Blick auf die Steuererklärung zu beachten gilt, wissen die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Der Corona-Kinderbonus
Um Familien in der Pandemie zu unterstützen, hat die Regierung im Herbst 2020 den sogenannten Kinderbonus in Höhe von 300 Euro beschlossen. Dieser ist unabhängig von der Höhe des Einkommens und wurde für jedes zu berücksichtigende Kind in zwei Raten ausgezahlt.
Auch wenn der Corona-Kinderbonus nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt wird, wird er zusammen mit dem Kindergeld in der Steuererklärung berücksichtigt. Übrigens: Auch 2021 wird es einen Kinderbonus geben, zunächst in Höhe von 150 Euro.
Viele Eltern müssen aufgrund von Corona neben der Arbeit im Homeoffice auch die Betreuung ihrer Kinder neu organisieren. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Betreuungszuschuss in der Pandemie
Hilfe, wo bringe ich meine Kinder unter, wenn ich trotz Schließungen von Schulen, Kitas und Co. doch arbeiten muss? Eine Problematik, mit der tausende von Eltern in der Pandemie konfrontiert wurden und die die Regierung zum Handeln gezwungen hat. Im Rahmen der Entschädigung für die Quarantäne und Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt Folgendes: Für Kinder unter zwölf Jahren, die betreut werden oder wegen Corona in Quarantäne müssen, erhalten Alleinerziehende bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) vom Staat, für maximal 20 Wochen. Leben beide Elternteile im Haushalt, sind es zehn Wochen pro Partner.
Was der Familienausgleich für Sie bedeutet
Unterstützen, fördern, entlasten: Diese drei Ziele liegen den Familienausgleichsleistungen generell zu Grunde. Einen großen Teil dieser Ausgleichsleistungen machen das Kindergeld beziehungsweise der Kinderfreibetrag aus.
Das Kindergeld ist steuerfrei und wird monatlich überwiesen. Für jedes erste und zweite Kind bekommen Eltern 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für jedes weitere 250 Euro. Aufgepasst: Auch das Kindergeld wird nicht automatisch nach der Geburt gezahlt, sondern muss aktiv beantragt werden.
Wichtig für Eltern: Das Kindergeld muss aktiv beantragt werden. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Ebenso wie das Kindergeld, kann auch der Kinderfreibetrag bis zum Alter von 18 Jahren in Anspruch genommen werden. Befindet sich das betreffende Kind zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung oder im Studium, verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Geburtstag. Anders als beim Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht monatlich ausgezahlt, sondern wird rückwirkend vom Einkommen abgezogen.
Generell ist nur die Inanspruchnahme einer dieser Entlastungen möglich. Das Finanzamt prüft individuell, welche Regelung für Sie und Ihre Familie günstiger ist. Das war jedoch noch nicht alles. Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sind weitere Entlastungen möglich:
Kinderbetreuungskosten: Ausgaben für Betreuung können Sie bis zum 14. Lebensjahr Ihres Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Bis zu zwei Drittel der Kosten sind möglich, maximal aber 4.000 Euro im Jahr. Nicht vergessen: Die Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
Bei getrennt lebenden Eltern wird der Kinderfreibetrag aufgeteilt. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Ausbildungsfreibetrag: Für Kinder bis 25 Jahre, die sich noch in der Ausbildung oder einem Studium befinden, wurde ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr eingerichtet. Einkünfte des Kindes werden auf den Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet. Voraussetzung ist hierfür, dass das Kind volljährig ist und auswärtig wohnt. Zudem muss für das Kind ein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.
Um von den finanziellen Entlastungen für Familien zu profitieren, kann es sich für Eltern lohnen, professionelle Unterstützung bei der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Die VLH, die für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung erstellt und die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt, hat hierfür aktuell ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder (Aktion gültig bis 21. Februar 2022). Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden, der Mindestbeitrag von nur 39 Euro im ersten Jahr (Aktion gültig bis 31.12.2021).
Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot der VLH.