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DROHT EINE NACHZAHLUNG?

Steuererklärung & Kurzarbeit: Das sollten Sie wissen

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen schwer getroffen. Um während der Krise Entlassungen trotz Arbeitsausfällen zu vermeiden, hat die Bundesregierung Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossenen. Das Ziel: Auch während der Krise sollen viele Arbeitsplätze gesichert werden. Einbrüche bei Auftragsvolumina sollen möglichst nicht zu Entlassungen führen. Dennoch sind Beschäftigte häufig verunsichert, wenn ihr Betrieb Kurzarbeit ankündigt.

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Viele Beschäftigte fragen sich: Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meine Steuererklärung aus? (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wie viel Gehalt bekomme ich noch? Darf ich mir etwas dazuverdienen, wenn ich in Kurzarbeit bin? Und hat die Kurzarbeit Einfluss auf meine Steuererklärung? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) berät Mitglieder zu allen Fragen rund um die Einkommensteuer und hat die Antworten auf die Frage, wie sich Kurzarbeitergeld auf die Steuererklärung auswirkt.

Was bedeutet Kurzarbeit finanziell?

Für viele Beschäftigte stellt sich als erstes die Frage nach dem Finanziellen, wenn ihr Arbeitgeber Kurzarbeit ankündigt: Wie viel bleibt von meinem Gehalt noch übrig? Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Doch was heißt das konkret für den oder die Beschäftigten? Welche Konsequenzen hat der geringere Lohn für Nettoverdienst und Steuererklärung?

Sozialversicherungspflichtig-beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten je nach Grad der Kurzarbeit zusätzlich zum Arbeitslohn für erbrachte Stunden 60 Prozent des entgangenen Nettoentgelts – bei Beschäftigten mit Kind(ern) sind es 67 Prozent.

Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter, der für eine Vollzeitstelle ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro bekam, aufgrund der pandemiebedingten Einbuße nur zu 50 bzw. 25 Prozent beschäftigen, zahlt er dafür 1.500 bzw. 750 Euro mit entsprechenden Abgaben aus – auch der Nettoverdienst reduziert sich prozentual. Zusätzlich zu diesem anteiligen Lohn bekommt der oder die Beschäftigte im Rahmen des Kurzarbeitergeldes von der entgangenen Nettodifferenz 60 bzw. 67 Prozent von der Agentur für Arbeit erstattet.

(Bilder: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wegen der Corona-Krise wurde zusätzlich eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Ab dem vierten Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld nun erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Beschäftigte, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Nettolohns, ab dem siebten Monat sind es dann 80 Prozent. Bei Eltern steigt das Kurzarbeitergeld dementsprechend auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Die Staffelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021 und nur, wenn spätestens im März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld ausbezahlt wurde.

Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt auch das Kurzarbeitergeld – die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nichts tun. Auch die Auszahlung des Kurzarbeitergelds erfolgt – zusätzlich zum gekürzten Lohn – durch den Arbeitgeber.

Nebenjob während der Kurzarbeit?

Wer zur Aufbesserung des Einkommens neben der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen will,  muss einige Besonderheiten beachten. Allgemein gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit dürfen zusätzlich Geld verdienen. In Normalfall werden diese Einkünfte allerdings bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

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(Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wegen der Corona-Krise galt allerdings vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020: Eine Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, hatte keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds. Diese Sonderregelung ist zwar mittlerweile ausgelaufen, aber vorerst werden bis zum 31. Dezember 2021 auch alle Einkünfte aus einem neu aufgenommenen 450-Euro-Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Für Nebentätigkeiten, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurden, gilt nach wie vor: Diese Einkünfte haben keinen Einfluss auf die Leistungsberechnung.

Kurzarbeiter und Steuererklärung

Wichtig: Für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) können Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld beantragen, da diese in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Denn: Alle Formen von Kurzarbeitergeld werden durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen und sind deshalb steuerfrei.

Dennoch hat Kurzarbeitergeld Einfluss auf die Steuererklärung, da es eine Lohnersatzleistung ist, die unter den sogenannten Progressionsvorbehalt fällt und deshalb den persönlichen Steuersatz erhöht. Deshalb gilt: Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben.

Dass das manchmal gar nicht so einfach ist, weiß auch Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.: „Weil sie wegen Corona 2020 in Kurzarbeit waren, sind zahlreiche Arbeitnehmer 2021 erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das kann eine echte Herausforderung sein.“ Damit das keine Nachzahlung bedeutet oder eine mögliche Nachzahlung so gering wie möglich ausfällt, kann es hilfreich sein, auf professionelle Unterstützung zurückzugreifen. „Wir als VLH bieten gerne unsere Beratungsleistung an und machen den Betroffenen ein besonderes Angebot: Wer 2020 in Kurzarbeit war und jetzt Mitglied wird, zahlt in diesem Jahr den Mindestbeitrag von nur 39 Euro. Und spart zudem die Aufnahmegebühr“, so Strötzel. Für viele Beschäftigte eine wertvolle Unterstützung.

Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot des VLH.

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