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Homeoffice, wo immer es möglich ist – die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung soll dabei helfen, die Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus zu reduzieren. Seit Beginn der Pandemie arbeiten zahlreiche Beschäftigte von zu Hause aus. Viele fragen sich jetzt: Kann ich das steuerlich absetzen?
Dank der beschlossenen Homeoffice-Pauschale gibt es auch für Beschäftigte ohne heimisches Arbeitszimmer steuerliche Entlastungen. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Bundestag eine Homeoffice-Pauschale beschlossen. Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen als bei Beschäftigten, die ihrer Tätigkeit auch sonst in einem heimischen Arbeitszimmer nachgehen. Wir verraten, worauf Sie bei Ihrer Steuererklärung achten müssen.
Arbeitszimmer steuerlich absetzen – das müssen Sie beachten
Eine Entwicklung, die schon vor Corona zu beobachten war: Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeiter*innen, von zu Hause aus zu arbeiten. Das bietet den Beschäftigten zum einen deutlich mehr Flexibilität. Andererseits fallen auch zusätzliche Kosten an, wie etwa für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie erhöhte Nebenkosten für Strom, Heizung und Wasser. Um das auszugleichen, gewährt der Fiskus steuerliche Vorteile: Pro Person können bis zu 1.250 Euro im Jahr für ein heimisches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Wer ausschließlich von zu Hause aus arbeitet, wie beispielsweise Künstler*innen oder freie Journalist*innen, kann die Kosten für das Arbeitszimmer grundsätzlich unbegrenzt absetzen.
(Bilder: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Hierfür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt werden: Ein Arbeitszimmer absetzen können nur Beschäftigte, denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist etwa häufig bei Außendienstmitarbeiter*innen, Handelsvertreter*innen oder Lehrer*innen der Fall. Das Arbeitszimmer muss zudem klar als solches erkennbar sein. Das heißt: Der Raum muss büromäßig eingerichtet sein und darf nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden – eine Arbeitsecke im Wohnzimmer kann dementsprechend nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich sind alle Kosten, die direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können, auch von der Steuer absetzbar. Allerdings werden auch hier Unterschiede gemacht: Kosten wie Miete, Strom oder Heizung fallen für die gesamte Wohnung an – dementsprechend muss ausgerechnet werden, wie hoch die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers sind. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Anschaffungen wie etwa ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl oder ein Laptop – es sei denn, dieser wird auch privat genutzt - gehören fraglos zum Arbeitszimmer und können abgesetzt werden.
Homeoffice-Pauschale: Steuervorteile für den Arbeitsplatz am Küchentisch
Doch was ist mit denjenigen, die erst seit Beginn der Pandemie ihr Büro am heimischen Küchentisch aufgeschlagen haben? „Wegen der Corona-Krise haben 2020 viele Arbeitnehmer erstmals oder deutlich häufiger als in vergangenen Jahren im Homeoffice gearbeitet. Bei der Steuererklärung muss klar unterschieden werden zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Arbeiten am Küchen-, Wohnzimmer- oder Esstisch beziehungsweise in einer Arbeitsecke“, weiß Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). „Von der Steuer absetzen lassen sich normalerweise nämlich nur die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Immerhin hat die Bundesregierung Ende 2020 eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro beschlossen – und die gilt auch für den Fall, dass man zu Hause nur eine kleine Arbeitsecke oder einen Tisch zur Verfügung hatte“, erläutert Strötzel.
(Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Beschäftigte können so die Arbeitstage, an denen sie ihre Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus ausgeübt haben, steuerlich absetzen. Dies gilt allerdings für maximal 120 Tage pro Jahr und ist somit auf den Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt – für jeden Tag werden 5 Euro veranschlagt. Das heißt: Auch wer mehr als 120 Tage in den eigenen vier Wänden gearbeitet hat, kann höchstens 600 Euro absetzen. Die Homeoffice-Pauschale gilt erstmalig für die Steuererklärung 2020 und wird auch für das Jahr 2021 gewährt.
Die VLH und der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) haben diesen Ausgleich für Arbeitnehmer*innen, die wegen der Pandemie ins Homeoffice wechseln mussten, schon früh empfohlen: „Wir sind froh und auch dankbar, dass dies offensichtlich Gehör gefunden hat und eine Homeoffice-Pauschale beschlossen wurde. Und noch ein Hinweis: Da die Homeoffice-Pauschale beim Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro eingerechnet wird, lohnt es sich, einen Profi wie die VLH die Steuererklärung machen zu lassen, um ein optimales Steuerergebnis zu erzielen“, so Strötzel. Aus diesem Grund erlässt die VLH aktuell allen neuen Mitgliedern die Aufnahmegebühr. Beschäftigte, die 2020 in Kurzarbeit waren, zahlen zudem im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft lediglich den Mindestbeitrag von 39 Euro. Gut zu wissen: Auch die lassen sich zu einem großen Teil steuerlich absetzen.
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