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Im Jahr 2020 haben in Deutschland 21,8 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 341 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten, belegt das Statistische Bundesamt. Das waren 146.000 Rentenempfänger:innen mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 13,5 Milliarden Euro. Doch ab wann müssen Rentner:innen überhaupt Steuern zahlen? Und was müssen sie beim Ausfüllen der Steuererklärung unbedingt beachten? Mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Alle Rentner:innen sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente bzw. ihrer gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2022 für Alleinstehende bei 10.347 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert.
Rentner:innen müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.
Seit das Alterseinkünftegesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Renten sind also im Alter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die nachgelagerte Besteuerung betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten – wie Witwenrente oder Waisenrente. Schlechte Nachrichten gibt’s für die, die auf eine private Altersvorsorge setzen: Sowohl die Riester-Rente und Rürup-Rente als auch die betriebliche Altersvorsorge sind im Rentenalter voll steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gilt das allerdings nur, wenn man steuerfreie Einzahlungen geleistet hat. Wurden die Zahlungen hingegen aus dem bereits versteuerten Einkommen geleistet, muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Die Beiträge, die Sie während Ihres Berufslebens in eine private Altersvorsorge einzahlen, können Sie jedoch gegebenenfalls als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in früheren Urteilen mehrfach betont, dass er die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform hält. Die obersten Finanzrichter:innen kamen dabei jeweils zu dem Entschluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Zuletzt hat der BFH im Mai 2021 zwei weitere Klagen zu diesem Thema abgewiesen. Allerdings forderte er dabei erstmals Nachbesserungen. Der Grund: Künftigen Rentnerjahrgängen droht nach der aktuellen Gesetzeslage nämlich doch eine doppelte Besteuerung ihrer Altersbezüge.
Der BFH hat deshalb dem Bundesfinanzministerium ins Stammbuch geschrieben, für eine Änderung der bisherigen Regelungen zu sorgen und sie entsprechend anzupassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Wie er das Problem lösen will, ist derzeit noch nicht absehbar. In der kommenden Legislaturperiode steht eine Reform der Einkommensteuer auf der Agenda, dabei könnte dann auch die Rentenbesteuerung geändert werden.

Der Rentenfreibetrag spielt in Sachen Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2022 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Das bedeutet: 18 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 82 Prozent der Rente müssen jedoch versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein einmal ermittelter, fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren somit immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen.

Die Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner:innen gehen allerdings unterjährig in Rente, das bedeutet: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.
Der Rentenfreibetrag wird übrigens für jede:n Rentner:in zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Rechenbeispiel:
Peter ging am 1. April 2021 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Da er 2021 allerdings nur neun Monate lang Rente bezogen hat, wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.
Peters Jahresbruttorente 2022 betrug 12.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 19 Prozent liegt damit also bei 2.280 Euro. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, dabei handelt es sich um die sogenannte Rentenanpassung. Am 1. Juli 2021 konnten sich die Rentner in Ostdeutschland über 0,72 Prozent mehr Geld freuen. Im Westen gab es dagegen keine Erhöhung der Bezüge. Grund dafür war die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklungen hatte. Zum 1. Juli 2022 stiegen die Renten im Westen dann wieder um 5,35 Prozent. Die Erhöhung im Osten Deutschlands betrug 6,12 Prozent. Der für die ostdeutschen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt damit auf 35,52 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert 36,02 Euro.
Einige Rentner:innen fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.
Den jährlichen Anpassungsbetrag müssen Sie übrigens selbst in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es ist allerdings schwierig, den Anpassungsbetrag zu berechnen. Einfacher geht es, wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. In diesem Dokument können Sie den Anpassungsbetrag einfach ablesen.
Rechenbeispiel:
Bernhard ist Single und wohnt in Mannheim. Bisher blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.
Im Sommer 2020 wurden jedoch die Renten für die westlichen Bundesländer um 3,45 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung übersteigt der steuerpflichtige Teil von Bernhards Rente den Grundfreibetrag nun um 50 Euro.
Damit ist er zunächst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bernhard auch Steuern zahlen muss, denn von seinen Jahreseinnahmen kann er jetzt noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkerkosten, Spenden und Werbungskosten abziehen.
Was für Arbeitnehmer:innen gilt, gilt auch für Rentner:innen. Bestimmte Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten können von der Steuer abgesetzt werden:

Wenn Sie als Rentner:in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazu verdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.
Neben dem Mantelbogen müssen Rentner:innen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen. Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für „Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“, Anlage R-AUS für „Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen“ sowie Anlage KAP für „Kapitalerträge oder Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“, Anlage Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie als Rentner:in mit ihrer Steuerklärung alle Vorteile richtig ausschöpfen können, kommen Sie am besten zur VLH. Die VLH ist mit mehr als einer Million Arbeitnehmer:innen, Beamt:innen und Rentner:innen der größte Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland. Die meisten Mitglieder halten der VLH bereits seit Jahren die Treue - und das aus gutem Grund: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinige Lohnsteuerhilfe e.V. erstellt die Einkommensteuererklärung, prüft den Steuerbescheid und spricht für Sie mit dem Finanzamt. Zu einem fairen Mitgliedsbeitrag ist auch die ganzjährige Beratung inklusive.