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Zu Beginn der Pandemie hieß es auch für Kinder von einem Tag auf den anderen: Sie müssen zu Hause bleiben. Schulen und Kindergärten waren geschlossen, Eltern mussten zwischen Homeoffice, Homeschooling und Kinderbetreuung jonglieren. Wer nicht von zu Hause aus arbeiten konnte und keinen Anspruch auf Notbetreuung hatte, musste auf Babysitter, Nachbarn oder Großeltern zurückgreifen.
Nicht alle Eltern konnten ihre Kinder während Corona zu Hause betreuen. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Gut zu wissen: Auch die Kosten für einen Babysitter können steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. Was Sie bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung beachten müssen, wissen die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Babysitter von der Steuer absetzen – so geht’s
Die zeitweise Schließung von Schulen und Kindergärten hat besonders am Anfang der Pandemie viele Eltern in Bedrängnis gebracht. Hinzukam: Großeltern sollten aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Risikogruppe eigentlich nicht für die Betreuung der Kleinen eingespannt werden. Wer in dieser Situation auf einen Babysitter oder hilfsbereite Nachbarn zurückgreifen konnte, durfte sich glücklich schätzen.
Doch in vielen Fällen kamen dadurch zusätzliche Ausgaben auf die Eltern zu. Die gute Nachricht: Die Kosten für einen Babysitter können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Es muss nämlich keine fremde Tagesmutter sein, damit das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt. Auch wenn Sie nahe Verwandte oder die Nachbarin fürs Aufpassen bezahlen, unterstützt Sie der Fiskus dabei. Das Gleiche gilt für ein Au-Pair oder eine Nanny. Die Voraussetzung: Es muss eine Rechnung für die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen, die per Überweisung beglichen wurde. Bargeldzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Zu den absatzbaren Kosten für die Kinderbetreuung zählen außerdem Ausgaben für einen Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Derartige Kosten können Sie bis zum 14. Lebensjahr Ihres Kindes geltend machen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe: Der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Schließen Sie einen Vertrag mit den Großeltern
Extra-Tipp: Auch wenn die Großeltern kein Geld für das Hüten ihrer Enkelkinder annehmen, kann es sich dennoch lohnen, einen Vertrag für die Betreuung aufzusetzen. Denn: So können Sie Ihren Eltern oder Schwiegereltern die Fahrtkosten erstatten und diese in der Steuererklärung angeben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angemessen sind. Die Großeltern selbst müssen das erhaltene Geld nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Im Vertrag sollte festgehalten werden, dass die genannte Person Ihr Kind regelmäßig betreut und dafür eine Erstattung der Fahrtkosten erhält. Wichtig: Die Fahrtkosten müssen Ihnen als Rechnung gestellt und per Überweisung bezahlt werden.
Wer aufgrund von Schulschließungen seine Kinder zu Hause betreuen musste, hat laut Infektionsschutzgesetzt Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Verdienstausfallentschädigung: Das gilt während Corona
Im Rahmen des Infektionsschutzgesetztes gibt es während Corona für Eltern außerdem finanzielle Unterstützung: Wenn Kinder wegen einer angeordneten Quarantäne beziehungsweise Schul- oder Kindergartenschließungen zu Hause betreut werden mussten, stehen Eltern bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) als Entschädigung zu. Diese kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden, Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 20 Wochen. Wichtig: Verdienstausfallentschädigungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den persönlichen Steuersatz. Hier können Eltern von professioneller Unterstützung bei der Steuererklärung profitieren – um unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden oder diese so gering wie möglich zu halten.
Die VLH, die ihre Mitglieder zu allen Themen rund um die Einkommensteuer vollumfänglich berät und die Steuererklärung erstellt, hat deshalb aktuell ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder (Aktion gültig bis 22. Februar 2022). Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden, der Mindestbeitrag von 39 Euro im ersten Jahr (Aktion gültig bis 31. Dezember 2021).
Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot des VLH.