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Ob künstliche Befruchtung oder Mutterschaft: Wenn eine zumutbare finanzielle Eigenbelastung überschritten wird, sollten Sie dies bei der Steuer angeben. Insbesondere wenn krankheitsbedingte Ursachen der Grund sind.
(Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) kennt alle Fakten rund um die Einkommensteuer und beantwortet die häufigsten Fragen, die sich bei derartigen Kosten in der Steuererklärung stellen.
Der Kinderwunsch vieler Frauen ist groß und kann leider nicht in allen Fällen auf natürlichem Weg erfüllt werden. Medikamente, die eigentliche Behandlung, eventuelle Fahrten sowie Aufwendungen für die Aufbereitung der Samen können enorme Kosten verursachen – sie sind jedoch gleichzeitig ein Hoffnungsspender für viele, der kaum monetär aufzuwiegen ist.
Oft übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung, die schnell mehrere tausend Euro kosten kann. Der prozentuale Anteil der Kostenübernahme kann zwischen 25 und 50 Prozent variieren. Dies gilt jedoch nur, wenn
Neben der Zufinanzierung der Krankenkasse besteht eine weitere Möglichkeit, einen Teil der Kosten zurückzubekommen. Denn wer einen Teil der Kosten der Behandlung selbst tragen muss, kann diese in einigen Fällen im Rahmen der Krankheitskosten von der Steuer absetzen.
IUI, IVF oder ICSI gelten als „Heilbehandlung“ und werden daher in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (agB) aufgeführt. Doch wer kann eine Kinderwunschbehandlung geltend machen?
Unverheiratete Paare: Seit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 dürfen Paare in unverheirateten Lebenspartnerschaften die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arzt glaubhaft eine „festgefügte Partnerschaft“ vorliegt und der Mann die Vaterschaft anerkennt.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: In diesem Fall ist es nur möglich, die Kosten abzusetzen, wenn bei der zu befruchtenden Frau ebenfalls eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit vorliegt. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs im Jahr 2017 hervor.
Mutterschaft und Familienplanung: Beim Thema Steuern gibt es Besonderheiten, die Frauen kennen sollten. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Alleinstehende Frauen: In einem aktuellen Präzedenzfall aus dem Jahr 2020 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch eine Single-Frau über 40 die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer absetzen durfte, weil sie unfruchtbar ist. Noch kann die Finanzverwaltung gegen das erlassene Urteil jedoch in Revision gehen. Unsere Empfehlung: Sammeln Sie die entsprechenden Nachweise, um die Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Gut zu wissen: Auch Kinderwunschbehandlungen im Ausland können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweilige Behandlung nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstößt.
Verhütungsmitteln von der Steuer absetzen: möglich oder nicht?
Auch wenn die Tendenz fallend ist, haben 2019 noch rund sieben Millionen Frauen in Deutschland mit der Antibaby-Pille verhütet. Je nach Präparat und Verpackungsgröße können so schnell über 200 Euro im Jahr zusammenkommen. Im Gegensatz zu anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten können die durch die Pille verursachten Kosten in der Regel leider nicht von der Steuer abgesetzt werden. Grund hierfür: Die Einnahme der Pille wird zu den „typische Kosten der Lebensführung“ gezählt und gilt nicht als besondere Belastung einer Einzelnen.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Einnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist – beispielsweise, wenn eine bestimmte Prädisposition (Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten) vorliegt. Unter diesen Umständen können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung aufführen, zusammen mit einem ärztlichen Attest.
Mutterschaft und Steuern: Das sollten Sie beachten
Das Glück ist groß, wenn ein Baby unterwegs ist. Neben der beflügelnden Vorfreude auf das neue Leben fühlen sich angehende Mütter doch leider auch immer wieder mit finanziellen Ängsten konfrontiert. Um den Start in das junge Familienleben zu erleichtern, hat der Bund das sogenannte Mutterschaftsgeld eingeführt.
Angehende Mütter im Angestelltenverhältnis, welche gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der gesamten Mutterschutzzeit das Mutterschaftsgeld, bis zu 13 Euro pro Tag, von ihrer Krankenkasse. Wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen.
Gut zu wissen: Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes wird nicht automatisch angewiesen, sondern muss mittels der ärztlichen MET-Bescheinigung (Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung) beantragt werden. Es gilt: Grundsätzlich ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sich der persönliche Steuersatz auf das restliche Einkommen erhöht. Betroffene können hier von professioneller Unterstützung bei der Steuererklärung profitieren – so können unangenehme Nachzahlungen vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
Die VLH, die für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung erstellt und die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt, hat aktuell ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder (Aktion gültig bis 22. Februar 2022). Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden, der Mindestbeitrag von nur 39 Euro im ersten Jahr (Aktion gültig bis 31. Dezember 2021).
Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot der VLH.