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AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Pflege & Krankheit: Das können Sie von der Steuer absetzen

Arztrechnungen, Medikamente oder Bewegungstherapie – oft übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der angefallenen Kosten. Die gute Nachricht: Viele der sogenannten Krankheits- beziehungsweise Gesundheitskosten können Versicherte als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für bestimmte Pflegekosten – sowohl für Pflegebedürftige selbst als auch für deren Angehörige.

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Wussten Sie, dass Sie Zuzahlungen für beispielsweise eine Physiotherapie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können? (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Doch welche Kosten sind das genau? Und wo müssen diese in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) berät Mitglieder zu allen Themen rund um die Einkommensteuer und beantwortet die häufigsten Fragen, die sich bei Krankheits- und Pflegekosten in der Steuererklärung stellen.

Welche Krankheitskosten kann ich absetzen?

Das Wichtigste zuerst: Das Finanzamt erkennt nur unmittelbare Krankheitskosten an – das heißt Kosten, die Ihnen für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben – auch Zuzahlungen – für Bestrahlungen, Brillen, Fahrtkosten zum Arzt, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Kurkosten, Laserbehandlung der Augen, Logopädie, Psychotherapie, Physiotherapie, Zahnersatz, Zahnfüllungen, Zahnimplantate sowie Zuzahlungen zu Medikamenten. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können Sie in der Regel nicht absetzen.

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Die behandelnde Person muss zur Heilbehandlung zugelassen sein, um die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eintragen zu können. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Voraussetzung dafür, dass diese Kosten als außergewöhnlich Belastung anerkannt werden: die Heilbehandlung müssen gezielt angeordnet werden. Auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten muss dies durch das sogenannte grüne Rezept belegbar sein. Dabei ist egal, ob es sich bei der behandelnden Person etwa um einen Arzt oder einen Heilpraktiker handelt, solange diese zur Heilbehandlung zugelassen ist. Auch medizinische Hilfsmittel, die als „Hilfsmittel im engeren Sinne“ gelten, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte.

Ab welcher Höhe kann ich Krankheitskosten steuerlich geltend machen?

Wenn Sie als Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eintragen, müssen Sie mit einer Einschränkung leben: Das Einkommensteuergesetz sieht für Sie einen Eigenanteil vor: die „zumutbare Belastung“. Dabei berücksichtigt der Fiskus die Höhe des Jahreseinkommens, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Kurz gesagt: Das Finanzamt geht davon aus, dass für einen Single höhere Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten zumutbar sind als zum Beispiel für eine Familie mit zwei Kindern. Erst was über diesem Eigenanteil liegt, können Sie von der Steuer absetzen.

Ich hatte 2020 Corona – kann ich hier Kosten absetzen?

2020 war in vielerlei Hinsicht ein außergewöhnliches Jahr. Auch in Sachen Steuern gibt es für das vergangene Jahr einige Besonderheiten zu beachten – so etwa die Homeoffice-Pauschale [Verlinkung Homeoffice-Artikel]. Dennoch gilt: Wenn Sie sich mit Covid-19 infiziert haben, kommen für die entstandenen Kosten die gleichen Regelungen wie auch für andere Heilbehandlungen zur Anwendung. So können Sie etwa die Fahrtkosten zur Teststation oder zum Arzt steuerlich geltend machen: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren ist, kann die tatsächlich anfallenden Kosten in die Steuererklärung eintragen. Heben Sie also die Fahrkarten auf. Wenn Sie die Fahrt mit dem Auto erledigt haben, können Sie eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angeben. Dies gilt im Übrigen auch für alle sonstigen Fahrten wie etwa zum Arzt, zur Krankengymnastik oder zur Apotheke.

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Wer Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben für beispielsweise Medikamente oder Hilfsmittel steuerlich absetzen. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wie sieht es mit Pflegekosten aus: Kann ich die Pflege meiner Mutter absetzen?

Doch nicht nur Krankheiten, auch Pflege kann teuer werden: In der Regel übernehmen die gesetzliche und private Pflegeversicherung einen Teil der Kosten, nämlich die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder die Körperhygiene. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch „Hotelkosten“ genannt, trägt der Pflegebedürftige allerdings selbst – wenn er genug Geld hat. Ist die Rente zu knapp, springt zunächst das Sozialamt ein, mit der sogenannten „Hilfe zur Pflege“. Doch aufgepasst: Wenn das Bruttoeinkommen der Verwandten in gerader Linie mehr als 100.000 Euro jährlich beträgt, holt sich das Sozialamt die Kosten zurück.

Immerhin es gibt auch hier steuerliche Entlastungen: Viele Ausgaben für die Pflege oder Heimkosten können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen und absetzen, wenn diese Kosten die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Dazu gehören etwa Ausgaben für Medikamente, Hilfsmittel wie Prothesen, Krankenhausaufenthalte, die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim und die Pflege selbst. Achtung: Diese können natürlich nur abgesetzt werden, wenn die Krankenkasse sie nicht übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegebedürftigkeit durch das Vorliegen eines Pflegegrades nachgewiesen werden oder eine krankheitsbedingte Pflege notwendig ist.

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Pflegen Sie einen Angehörigen in Ihrem Zuhause können Sie den sogenannten Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung beantragen dieser variiert je nach Pflegegrad. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

Wo beantrage ich den Pflegepauschbetrag?

Der sogenannte Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. Pflegen Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 in den eigenen vier Wänden statt ihn im Pflegeheim unterzubringen, steht Ihnen 2020 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr zu – ab 2021 sind es 1.800 Euro. Und auch bei Pflegegrad 2 oder 3 dürfen Sie ab 2021 einen Pauschbetrag in die Steuererklärung eintragen, diese sind allerdings niedriger. Voraussetzung ist, dass Sie für die Betreuung keine Gegenleistung, also keine Bezahlung, bekommen.

Wem die Thematik zu kompliziert und zeitaufwendig ist, kann sich guten Gewissens an Experten wie die Beraterinnen und Berater des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) wenden. Die VLH, die ihre Mitglieder zu allen Themen rund um die Einkommensteuer vollumfänglich berät, hat aktuell außerdem ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder. Zusätzlich gilt für Beschäftigte, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden ein Mitgliedsbeitrag von 39 Euro im ersten Jahr.

Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot des VLH.

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