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Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren oder sind aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Um die Steuerpflichtigen in einer solchen ohnehin herausfordernden Situation nicht noch zusätzlichen finanziellen Belastungen auszusetzen, sind Maßnahmen wie etwa das Kurzarbeitergeld oder Verdienstausfallentschädigungen steuerfrei. Aber: Sie erhöhen den persönlichen Steuersatz.
Es lohnt sich, bei der Steuererklärung genau hinzuschauen. Doch viele wissen gar nicht, wie die Einkommensteuer überhaupt berechnet wird. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Damit es bei der Steuererklärung nicht zu einer Nachzahlung kommt oder diese so gering wie möglich ausfällt beziehungsweise vielleicht sogar eine Steuererstattung herausspringt, lohnt sich ein genauer Blick in die Einkommensteuererklärung. Wir verraten, worauf Sie dabei achten und welche Begriffe Sie kennen sollten.
Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen?
Sind Sie angestellt und ledig, sind Sie im Normalfall nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch es gibt einige Kriterien, die dies ändern: Wer etwa bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder mehr als 410 Euro Nebeneinkünfte – etwa aus Mieteinnahmen oder einer selbstständigen Tätigkeit – hat, muss seine Steuern erklären.
Auch Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro verpflichten zu einer Steuererklärung. Zu diesen zählen unter anderem Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verdienstausfallentschädigung, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld. Diese sind zwar steuerfrei, fallen allerdings unter den sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den persönlichen Steuersatz. Deshalb gilt: Wer eine dieser Leistungen bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung machen.
Die Steuererklärung muss bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Ansonsten wird ein Verspätungszuschlag fällig – dieser orientiert sich an der festgesetzten Steuer, beträgt aber mindestens 25 Euro pro Monat. Übrigens: Übernimmt ein Profi – also ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater – die Steuererklärung, muss diese erst am letzten Februartag des übernächsten Jahres abgegeben werden.
Um das Beste aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen, ist es wichtig zu verstehen, wie Ihre Einkommensteuer berechnet wird. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Einnahmen, Einkünfte, Einkommen – so wird die Einkommensteuer berechnet
Um zu verstehen, wie das Finanzamt die Steuerlast ermittelt, sind diese drei Begriffe entscheidend: Einnahmen, Einkünfte und Einkommen. Sie tauchen in jeder Steuererklärung auf und werden leicht verwechselt. Doch es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen – und die Reihenfolge, in der sie vom Finanzamt berechnet werden.
Am Anfang der Steuerberechnung stehen die Einnahmen. Sind Sie Arbeitnehmer*in, macht Ihr Bruttogehalt in der Regel den größten Teil Ihrer Einnahmen aus. Was viele nicht auf dem Schirm haben: Zu den Einnahmen gehören ebenfalls Sachleistungen, zum Beispiel Kost und Logis, oder geldwerte Vorteile, wie ein Dienstwagen, der privat genutzt wird.
Die Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der sogenannten Werbungskosten. Dazu zählen etwa Fahrtkosten sowie Kosten für Fachbücher, Fortbildungen oder Berufskleidung. Für Arbeitnehmer*innen bedeutet das einfach gesagt: Alle Kosten, die rund um ihren Job anfallen, können sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Um das Ganze zu vereinfachen, berücksichtigt der Fiskus für jede*n Arbeitnehmer*in eine sogenannte Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr, die bei der Abgabe einer Steuererklärung automatisch von den Einnahmen abgezogen wird. Wer höhere Ausgaben hat, sollte diese in der Steuererklärung angeben und entsprechend nachweisen. Denn nur dann erkennt das Finanzamt die Kosten an. Zu diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden diejenigen aus anderen Einkunftsarten – aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen – addiert. Von dieser „Summe der Einkünfte“ werden – je nach persönlicher Situation – anschließend Freibeträge abgezogen.
Das Einkommen erhält man, wenn von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben, wie etwa Kinderbetreuungskosten oder Kirchensteuer, sowie außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise Krankheits- oder Unterhaltskosten, abzieht. Das zu versteuernde Einkommen ist also der Betrag, der von den Einnahmen am Ende übrigbleibt. Nur darauf müssen Steuern gezahlt werden. Deshalb gilt: Je mehr Kosten Sie geltend machen, desto weniger Steuern müssen Sie zahlen.
Welche steuerlichen Folgen hat das Kurzarbeitergeld?
Zunächst steuerfreie Entgeltersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Diese werden zur Berechnung des Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird.
Entgeltersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt, welcher den persönlichen Steuersatz erhöht. (Bild: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)
Ein Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer hat, nachdem Werbungskosten und Sonderausgaben angezogen wurden, ein zu versteuerndes Einkommen von 31.500 Euro. Der persönliche Steuersatz läge damit bei 17,6 Prozent. Kommen dazu beispielsweise 3.780 Euro Kurzarbeitergeld, liegt das zu versteuernde Einkommen bei 35.280 Euro – der Steuersatz steigt auf 19,1 Prozent. Der Progressionsvorbehalt erhöht hier also den Steuersatz um 1,5 Prozent: das Einkommen von 31.500 Euro muss mit 19,1 Prozent versteuert werden. Das Kurzarbeitergeld bleibt weiterhin steuerfrei.
Wer 2020 in Kurzarbeit war oder ist, sollte dementsprechend bei der diesjährigen Steuererklärung ganz genau hingucken, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden oder diese so gering wie möglich zu halten. Wer zu 100 Prozent in Kurzarbeit war, könnte allerdings auch eine Steuerrückerstattung erhalten.Profis wie die Beraterinnen und Berater des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) versuchen, für ihre Mitglieder alle Vorteile zu berücksichtigen: „Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Krise zahlreiche Änderungen beschlossen, einige auch mit Blick auf die Steuer beziehungsweise die Steuererklärung. Wer sich dabei auf die VLH verlässt, ist auf der sicheren Seite: Wir schöpfen alle Möglichkeiten aus, um das bestmögliche Steuerergebnis für unsere Mitglieder zu erhalten“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH.
Die VLH, die ihre Mitglieder zu allen Themen rund um die Einkommensteuer vollumfänglich berät und für sie die Steuererklärung erstellt sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt, hat deshalb aktuell ein besonderes Angebot: Die Aufnahmegebühr entfällt für alle neuen Mitglieder. Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten, die 2020 in Kurzarbeit waren und jetzt Mitglied werden, der Mindestbeitrag von 39 Euro im ersten Jahr – das Angebot gilt noch bis Ende 2021. Eine willkommene Unterstützung für Arbeitnehmer*innen, um das Beste aus ihrer Steuererklärung herauszuholen.
Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen zum Angebot des VLH.